Beantragung der Zulage
Spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, muß der Zulagenberechtigte einen Antrag auf amtlichem Vordruck mit Angabe seiner Sozialversicherungsnummer auf die Zulage stellen.
Der Antrag ist bei dem Anbieter einzureichen, an den die Beiträge geleistet wurden. Beispiel: Für die im Jahr 2002 gezahlten Beiträge muß der Antrag auf Zulage spätestens bis 31.12.2004 bei der Vertragsgesellschaft eingereicht werden. Bestehen mehrere Altersvorsorgeverträge bei verschiedenen Anbietern, muß der Zulagenberechtigte bei jedem Anbieter einen Zulagenantrag einreichen. Allerdings werden die Zulagen auf maximal zwei Verträge gutgeschrieben, die der Antragsteller bestimmen kann.
Damit die Zulage in der korrekten Höhe festgesetzt werden kann, muß der Berechtigte dem Anbieter Änderungen seiner Daten, z.B. Höhe des Vorjahreseinkommens, die zu einer Minderung der Zulage führen, unverzüglich mitteilen. Der Anbieter leitet die Daten bzw. den Zulagenantrag weiter an eine zentrale Stelle, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Diese berechnet und überweist die Zulage zunächst ohne Prüfung der übermittelten Daten an den Anbieter, also direkt auf den geförderten Vertrag.
Alternativ kann bis zum Jahr 2005 der Anbieter selbst die Zulage berechnen und den Betrag von der BfA zur Gutschrift auf dem Vertrag anfordern. Später wird von der BfA ein Datenabgleich mit anderen staatlichen Stellen, z.B. Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung Familienkasse Finanzämter durchgeführt. Ergibt diese Prüfung, daß die Zulage zu Unrecht bzw. zu hoch ausgezahlt wurde, muß der Anbieter die Rückforderungsbeträge an die BfA abführen.
Staatliche Förderung nur bei Erfüllen bestimmter Anforderungen
Die staatlich geförderten Produkte müssen bestimmte, gesetzlich vorgegebene Anforderungen erfüllen. Die wichtigsten Anforderungen:
- Laufzeit bis mindestens zum 60. Lebensjahr oder bis zum Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- lebenslange steigende oder gleichbleibende monatliche Rente
- garantierte Auszahlung der eingezahlten Beiträge bzw. der monatlichen Rentenansprüche
- die Verträge dürfen nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden (Ausnahme eigenes Wohneigentum)