Maklervertrag

Betreuungs-/Einzelmaklerauftrag

Der Versicherungssuchende/Antragsteller bzw. Versicherungsnehmer

nachfolgend Mandat genannt

und

finanzdoctor
Kantstr. 11
19063 Schwerin

nachfolgend Makler genannt treffen mit Wirkung vom Eingangsdatum des Antrages bzw. des Deckungsauftrages bei finanzdoktor Finanzdienstleistungen, die folgende Vereinbarung.

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand und Zweck dieser Vereinbarung ist die Vermittlung von Kaufaufträgen für Fondsanteile der Investmentgesellschaften oder/und von Versicherungsverträgen durch den Makler.
  2. Darüber hinaus ist der Makler berechtigt und verpflichtet, den Mandanten im Rahmen dieser Vereinbarung in den Finanz- und Versicherungsangelegenheiten, die beantragten Versicherungen betreffend, und auch nur diese, zu betreuen und zu beraten. Diese Betreuung erstreckt sich nicht auf bereits bestehende Verträge.Die Vermittlungstätigkeit ist Hauptpflicht. Die Beratungs- und Betreuungstätigkeit eine Nebenleistung insbesondere im Hinblick auf III. Pkt. 2.
  3. Der Makler ist unabhängig und ist an keine Investmentgesellschaft und / oder Versicherungsgesellschaft gebunden. Es werden nur solche Versicherer mit einbezogen, die nach deutschen Bedingungen und Recht Versicherungsschutz anbieten.
  4. Das Tätigkeitsfeld des Maklers beschränkt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Leistungsumfang

Der Vertrag erstreckt sich auf folgende Bereiche

  1. Erwerb von Investmentfondsanteileneiner Kapitalanlagegesellschaft und von ausländischen Investmentgesellschaften
  2. Private VersicherungenNur nach Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer besteht die Berechtigung im Namen des Versicherungsnehmers eine Kündigung auszusprechen.

§ 3 Vertragsdauer

  1. Diese Vereinbarung beginnt mit dem Eingangsdatum des Antrages oder des Deckungsauftrages und dessen eintreffen beim Makler. Diese Vereinbarung wird zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen.
  2. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 4 Datenschutz

  1. Es werden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes beachtet. Soweit es erforderlich ist Versicherungsschutz zu beschaffen und die Verträge durchzuführen wird der MaklerDaten speichern, an Versicherer übermitteln bzw. löschen und ändern.

§ 5 Haftung

  1. Der Makler haftet gegenüber dem Mandanten für Schäden, die er durch schuldhafte Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere durch Verletzung der Beratungspflicht sowie der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Versicherungsverträge, erleidet, lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Sofern der Makler auch für einfache Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfül-lungsgehilfen haften sollte, haftet er aber nur, wenn und soweit ein derart verursachter Schaden im Zeitpunkt der Auftragserteilung oder des schädigenden Ereignisses im Rahmen dieses Vertrages vorhersehbar war.Darüber hinaus ist die Haftung des Maklers dann für den einzelnen Schadenfall auf 500.000 Euro (fünfhunderttausend) begrenzt.Der Makler hält bis zu dieser Summe eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit den Haftpflichtversicherungsschutz des Maklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt.
  3. Für Schäden, die dem Mandanten im Zusammenhang mit einer vom Makler außerhalb eines konkreten Auftrags als freiwilliger und unentgeltlicher Kundenservice ausgeführten Tätigkeit entstehen, hat der Makler stets nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einzustehen.
  4. Ausgenommen von der Haftung sind in mündlicher Form erfolgte Erklärungen, Auskünfte und Ratschläge von Erfüllungsgehilfen. Hierfür haftet der Makler nicht.
  5. Vertragliche Schadenersatzansprüche gegen den Makler verjähren mit Ablauf von 6 Monaten ab Kenntnis des Anspruchsberechtigten von dem Schaden und dem anspruchs-begründenden Ereignis, spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegrün-denden Ereignis bzw. nach Beendigung des Maklerauftrags.

§ 6 Aufgaben und Pflichten des Maklers

  1. Nach Rücksprache mit dem Mandanten deckt der Makler die für erforderlich erachteten Verträge mit dem ausgewählten Versicherer und / oder Investmentgesellschaft ein.
  2. Der Makler verwaltet und betreut die beantragten Verträge. Er nimmt ggf. eine Anpassung des Versicherungsschutzes oder der Vertragskonditionen, an vom Mandanten mitgeteilten veränderten Risiko- und Marktverhältnissen, vor.
  3. Der Makler unterstützt den Mandanten im Schadenfall und nimmt seine Interessen wahr. Er führt auf Wunsch des Mandanten die Verhandlungen mit dem Versicherer und sorgt für die Regulierung berechtigter Ansprüche. Der Makler ist zur Vertretung des Mandanten gegenüber dem jeweiligen Versicherungsunternehmen bevollmächtigt. Er kann insbesondere Willenserklärungen mit Wirkung für und gegen den Mandanten abgeben und entge-gennehmen. Dazu gehört auch nach Abstimmung mit dem Mandanten, Kündigungen zu bestehenden Versicherungsverträgen auszusprechen.
  4. Die Courtage für die vermittelten und betreuten Versicherungsverträge ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Sie wird dem Makler von den Versicherungsgesellschaften vergütet. Neben der Prämienzahlung an die Versicherungsunternehmen entstehen dem Mandanten keine weiteren Kosten.

§ 7 Aufgaben und Pflichten des Mandanten

Insbesondere hat der Mandant die Pflicht,

  1. jede Korrespondenz mit den Versicherern und / oder Investmentgesellschaften den Makler führen zu lassen oder sie über den Makler zu führen.
  2. dem Makler versicherungs- bzw. risikorelevante Veränderungen (z. B. Erweiterung bzw. Erhöhung des versicherten Interesses) unaufgefordert mitzuteilen.
  3. Kommt der Mandant seiner Mitteilungs- und Aufklärungspflicht nicht oder nicht ausreichend nach, so ist der Makler hier von seiner Haftung frei; insbesondere im Hinblick auf die Beratungs-, Verwaltungs- und Betreuungstätigkeit.

§ 8 Einwilligung

  1. Der Mandant willigt ein, dass die vom Makler angesprochenen Versicherer ggf. und im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurch-führung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderung) ergeben, an den Rück-versicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie an ihren Fachverband und andere Versicherer zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche übermitteln. Der Mandant willigt ferner ein, dass die Versicherer ggf. und soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung der Versicherungsangelegenheiten dient, allgemeine Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen ihrer Versicherungs-gruppe führen und an den Makler weitergeben. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden; an den Makler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. Benachrichtigungen nach § 39 Abs. 1 BDSG sind an den Makler zu richten.

§ 9 Schriftformklausel

  1. Eine Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform sowie der Paraphierung beider Vertragsparteien. Es wird anerkannt, dass keine mündlichen Nebenabreden geschlossen sind und solche fernerhin auch keinerlei Ansprüche herleiten lassen können.

§ 10 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Sinn des Vertrages entsprechende zu ersetzen.

(Betreuungsauftrag Fassung vom 01.08.2001) |