Haftpflichtversicherung

Damit nichts an Ihnen haften bleibt

Ein Haftpflichtschaden ist das Gegenteil von einem Lottogewinn. Wenn Sie im Lotto Glück haben, bekommen Sie einen Haufen Geld. Wenn Sie Pech haben und bei fremden Personen einen Schaden anrichten, müssen Sie einen Haufen Geld bezahlen. Denn für den Schaden den Sie bei anderen angerichtet haben, sind Sie nach dem Gesetz zum Schadensersatz verpflichtet.

Folgendes ist zu beachten

versichert

Die Privathaftpflichtversicherung für Familien und Partner schützt nicht nur den Versicherungsnehmer. Ehegatten, minderjährige unverheiratete Kinder sind bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung automatisch mitversichert, ebenso wie ein selbst bewohntes Ein-Familienhaus. Ebenso kann der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn dies beantragt wird, mitversichert werden. Für Urlaubsreisen ist keine besondere Haftpflichtversicherung nötig, da die Privathaftpflichtversicherung weltweit gültig ist.

Die Versicherungssummen von Haftpflichtversicherungen sind vorgegeben, es gibt allerdings zahlreiche Alternativen, mit zu niedrigem Versicherungsschutz, da der Deckungsschutz bei mindestens 6 Millionen Euro pro Schaden liegen sollte. Eine kleine Selbstbeteiligung ist ebenfalls sinnvoll, weil kleinere Schäden beim Versicherten wie bei der Gesellschaft meistens mehr Aufwand verursachen als die eigentliche Schadenzahlung. Außerdem kann man durch einen Selbstbehalt (SB) auf Dauer eine Menge Prämien sparen.Es gibt keine Haftpflichtversicherung, die alle denkbaren Haftpflichtschäden abdeckt doch ein Vergleich lohnt sich.

Denn so lautet das Gesetz: § 823 Abs. 1 BGB

„Wer fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum, oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Sie haften für Schäden gegenüber Dritten mit Ihrem gesamten Vermögen und – bis zur Pfändungsgrenze – auch mit Ihrem Einkommen – unter Umständen ein Leben lang, bis der finanzielle Schaden, den Sie angerichtet haben, vollständig ersetzt ist.

Die private Haftpflichtversicherung ist Ihre wichtigste Versicherung überhaupt. Wenn Ihr Hausrat abbrennt, zwingt Sie keiner, die verbrannten Möbel gleich wieder zu beschaffen. Ein Geschädigter dagegen verklagt Sie sofort, wenn Sie den ihm zugefügten Schaden nicht ersetzen.

Was leistet die Haftpflichtversicherung

Besitzen Sie eine Haftpflichtversicherung, dann können Sie Schadenersatzansprüchen gegen sich und Ihre Familie gelassen entgegensehen.

Unberechtigte Ansprüche

Ausgeschlossen

Wenn Kinder unter 7 Jahren einen Schaden anrichten, zahlt die Privathaftpflicht nicht. Die Kinder können nach dem Gesetz nicht haftbar gemacht werden. Und die Eltern trifft meistens keine Aufsichtspflichtverletzung (außer sie veranlassen ein kleines Kind einen Schaden herbei zu führen). Also keine Haftung und damit keine Zahlung aus einer Haftpflichtversicherung. Diese übernimmt jedoch die Abwehr der unberechtigten Ansprüche gegen kleine Kinder oder die Eltern. Die Geschädigten gehen leer aus (so will es das Gesetz und die Rechtsprechung).

Ähnlich bei Gefälligkeitsschäden: Wer anderen auf deren Wunsch hilft (z. B. beim Umzug) und dabei einen Schaden verursacht, ist im allgemeinen nicht haftpflichtig. Der Schaden wird so angesehen, als wenn der Eigentümer der beschädigten Sache ihn selbst herbeigeführt hätte. Er kann den Helfer nicht haftbar machen, die Privathaftpflichtversicherung zahlt nicht, lehnt aber die unberechtigten Ansprüche ab.

Worauf Sie achten sollten!

Ausfalldeckung:

Der eigene Privathaftpflichtversicherer kommt für Schäden auf, die Ihnen von einem Dritten zugefügt wurden, aber nicht von diesem oder nur teilweise von ihm ersetzt werden. Es werden jedoch nur Schäden anerkannt, für die ein rechtskräftiges Urteil besteht und die eine festgelegte Mindesthöhe erreichen. Diese Ersatzleistung sollte ab einem Schaden von 2.500 Euro gelten.

Deliktunfähigkeit bei Kindern:

Mitversichert sein sollten Schäden durch minderjährige Kinder bis zu sieben Jahren mindestens bis zu einer Schadenssumme von 10.000 Euro.

Gefälligkeitsschäden:

Von einem Gefälligkeitsschaden spricht man, wenn die Schadenursache in einer gefälligen Handlung liegt. Sie beispielsweise Bekannten beim Umzug helfen. Nach einhelliger Rechtsprechung ist der Schadenverursacher für Schäden, die aus Gefälligkeiten entstehen, nur bedingt ersatzpflichtig. Gefälligkeitsschäden sollten daher in Bezug auf den Schadensersatz mit mindestens 50.000 Euro mitversichert sein.

Mietsachschäden:

Ersatzansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, welche Sie gemietet, gepachtet oder geliehen haben, sind in der Regel ausgeschlossen. Ersatzansprüche wegen Schäden an gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen sollten eingeschlossen sein, ebenso Schäden an den darin befindlichen beweglichen Sachen (Inventar). Mietsachschäden sollten mindestens mit einer Versicherungssumme von 1.000.000 Euro mitversichert sein und die beweglichen Sachen mit einer Versicherungssumme von mindestens 10.000 Euro mitversichert sein.

Schlüsselverlust:

Der Verlust fremder private Schlüssel sollte mit mindestens 20.000 Euro mitversichert sein.

Vermögensschäden:

Ein „unechter“ Vermögensschaden ist die Folge eines Personen- oder Sachschadens und ist in Höhe der pauschalen Versicherungssumme mitversichert. Bei einem „echten“ Vermögensschaden ist die Versicherungssumme häufig sehr viel niedriger abgesichert. Beispiel: Ein von Ihrem Grundstück aus aufs Nachbargrundstück gestürzter Baum versperrt Garageneinfahrt des Nachbarn. Der Nachbar kann mit seinem Fahrzeug das Grundstück nicht verlassen und muss sich ein Taxi rufen um einen Geschäftstermin wahrnehmen zu können. Der finanzielle Schaden für den Nachbarn ist ein reiner Vermögensschaden, da weder der Nachbar als Person bzw. eine Sache des Nachbarn beschädigt wurde. Sie sollten daher darauf achten, dass Vermögensschäden mindestens mit einer Versicherungssumme von 100.000 Euro abgesichert sind.

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