Beitragsbemessungsgrenze

Beitragsbemessungsgrenze 2024

Mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung auf 93.000 Euro jährl. (7.550,00 Euro mtl.) in den alten Bundesländern und auf 89.400 Euro jährl. (7.450,00 Euro mtl.) in den neuen Bundesländern geht eine Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) von 66.600 Euro (5.550,00 Euro mtl.) im Jahr 2023 auf 69.300 Euro (5.775,00 Euro mtl.) für das Jahr 2024 einher. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der bisher gültigen Versicherungspflichtgrenze bereits bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze). Diese beträgt 62.100 Euro für das Jahr 2024. Diese Arbeitnehmer sind also bereits dann weiterhin versicherungsfrei, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt diese geringere Grenze überschreitet.

Wichtig:

Der Arbeitgeber hat unter anderem bei Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses zu prüfen, ob aufgrund der Höhe des Arbeitsentgelts in der Krankenversicherung Versicherungsfreiheit besteht. Bei Neueinstellungen muss der Arbeitgeber seinen neuen Arbeitnehmer deshalb stets danach fragen, ob er am 31.12.2002 wegen Überschreitens der zu diesem Zeitpunkt geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichert war. Ist dies bei dem neuen Arbeitnehmer der Fall, ist für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze anzuwenden. In allen anderen Fällen, also wenn der Arbeitnehmer am 31.12.2002 bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder noch gar nicht versichert war, gilt für die Beurteilung die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ist ab 01.01.2003 nicht mehr mit der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) identisch. Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht vielmehr der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze für die bisher bereits versicherungsfreien, privat versicherten Arbeitnehmer. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind maximal aus diesem Betrag zu entrichten.

Arbeitnehmer, die bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei waren, weil ihr Arbeitsentgelt die für das Jahr geltende allgemeine oder besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, werden ab 01.01. versicherungspflichtig, sofern sie mit ihrem Arbeitsentgelt die für das Jahr geltende allgemeine bzw. besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Diese Arbeitnehmer haben allerdings die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Ein entsprechender Antrag muss allerdings bis zum 31.03. bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden.

Die gesetzliche Krankenversicherung „funktioniert“ nach dem sogenannten Umlageverfahren, das heißt: Die zu erwartenden Krankenkassenleistungen werden auf die Versicherten umgelegt, und zwar als Prozentsatz = Beitragssatz von ihrem Einkommen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze).