Das aktuelle Krankenkassenwahlrecht
Nach der Neuregelung des Krankenkassenwahlrechtes sind auch die Krankenkassenwahlrechte der Versicherten seit 01.01.2002 neu geregelt worden.
Versicherungspflichtige Mitglieder und Versicherungs-berechtigte können die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse ab 1. Januar 2002 mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. An die Wahlentscheidung sind die Mitglieder dann 18 Monate gebunden.
Zur Sicherstellung der Einhaltung der Bindungswirkung von Wahlentscheidungen wird ein Nachweisverfahren durch Vorlage von Kündigungs- und Mitgliedschaftsbestätigungen bei den beteiligten Krankenkassen eingeführt. Dazu hat die bisherige Krankenkasse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Kündigung, dem Mitglied eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweist. Eine Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse darf nur ausgestellt werden, wenn ihr die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorliegt.
Das Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzanhebungen besteht auch über den 31. Dezember 2001 hinaus.
Der außerordentliche Kassenwechsel auf Grund einer neuen Versicherungspflicht – etwa bei einem Arbeitgeberwechsel oder durch eine Änderung des Versicherungspflichttatbestandes – wird erheblich eingeschränkt, das heißt, ein solcher Wechsel ist nur unter Berücksichtigung der Bindungswirkung und der Kündigungsfrist möglich (also nach 18 Monaten).
Für freiwillig Versicherte gilt die Bindungswirkung nicht, wenn die Kündigung wegen einer anschließenden Familienversicherung oder deshalb erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse mehr begründet werden soll.
Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen
Prozentuale Zuzahlung:
Grundsätzlich wird künftig bei allen Leistungen eine Zuzahlung von 10% der Kosten erhoben. Höchstens allerdings 10 EUR, mindestens 5 EUR. Wenn die Kosten unter 5 EUR liegen, wird der tatsächliche Preis gezahlt.
Belastungsobergrenzen:
Alle Zuzahlungen werden künftig für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf 2% der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Für chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von 1% der Bruttoeinnahmen. Auf Familien wird durch Kinderfreibeträge zusätzlich Rücksicht genommen. Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze.
Befreiung für Kinder und Jugendliche:
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit.
Bonusregelung:
Wer aktiv Vorsorge betreibt und an qualitätsgesicherten Präventionsmaßnahmen teilnimmt, kann von seiner Krankenkasse einen finanziellen Bonus bekommen. Das kann eine teilweise Befreiung von den Zuzahlungen oder auch eine Ermäßigung des Beitrags sein. Das gilt auch für Versicherte, die an einem Hausarztsystem, an einem Chronikerprogramm oder an einer integrierten Versorgung teilnehmen.