Staatliche Förderung nur bei Erfüllen bestimmter Anforderungen
Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge und unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar:
- Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen.
- Die Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen.
- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar.
Steuerliche Behandlung
Während der Ansparphase
Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen gestaffelt von 2005 an steuerlich geltend gemacht werden können. Im Jahre 2005 sind davon 60 % steuerlich ansetzbar. Bis 2025 steigt dieser Anteil jährlich um 2 %-Punkte auf 100 %.
Im Jahr 2020 können somit 18.000 Euro (90% von 20.000 Euro) für Alleinstehende und 36.000 Euro (90% von 40.000 Euro) für Verheiratete steuerlich geltend gemacht werden.
Während der Rentenphase
Rentenleistungen aus der Rürup-Rente sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und lebenslang festgeschrieben.
Ab 2005 erstmalig ausgezahlte Renten müssen dauerhaft zu 50% versteuert werden. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz jährlich um 2% an, danach bis 2040 um 1%. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmalig ausgezahlte Rürup-Renten demnach dauerhaft voll zu versteuern. Im Jahr 2020 erstmalig ausgezahlte Renten müssen somit dauerhaft zu 80% versteuert werden.
Basis-Rente für Wen?
Vorrangige Zielgruppe sind Selbstständige mit einer relativ hohen Steuerbelastung. Sie haben bei Neuabschlüssen keine andere Möglichkeit, steuerbegünstigt Altersvorsorge zu betreiben, denn die Förderung der Riester-Rente oder die betriebliche Altersvorsorge können sie nicht nutzen.
Beiträge zu einer klassischen Rentenversicherung (Erlebensversicherung) oder Kapitallebensversicherung sind ab 2005 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, es sei denn, die Laufzeit dieser Versicherungen hat vor dem 1. Januar 2005 begonnen und ein Versicherungsbeitrag ist bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet worden.
Auch Angestellte profitieren von der Rürup-Rente. Durch den neu geschaffenen Sonderausgaben-Höchstbetrag von 20.000,- Euro pro Jahr und Person kann auch ein Angestellter zusätzlich Vermögen für den Ruhestand aufbauen und gleichzeitig Steuerförderungen nutzen.
Selbständige
Am 24. November 2006 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2007 zugestimmt, demnach können Selbständige die Beiträge für Rürup-Verträge nun auch rückwirkend vom 01. Januar 2006 an, entsprechend den oben genannten Sätzen (für 2020 also 90%) steuerlich geltend machen. Die bisherige Berücksichtigung bereits bestehender Vorsorgeverträge (z. B. Krankenversicherung), fällt damit weg. Auch ist dadurch die Günstigerprüfung von Amts wegen, die wiederum zwischen zwei Regelungen die maximale Abzugsmöglichkeit für Rürup-Verträge festgelegt hatte, vom Tisch.
Maximal können demnach in 2020 nun 18.000 Euro (90% von 20.000 Euro) für Alleinstehende und 36.000 Euro (90% von 40.000 Euro) für Verheiratete steuerlich geltend gemacht werden.
Aufgrund des jährlich steigenden Abschreibungssatzes können sich im Jahr 2025 dann 100 Prozent der Beiträge steuermindernd auswirken. Maximal jedoch bis zu 20.000 Euro für Singles und 40.000 Euro für Verheiratete.